Neue Corona Förderungen der Bundesregierung

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Seit Montag 23.11.2020 können der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden. Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung. 

Um den erneuten Lockdown der österreichischen Wirtschaft abzufedern und Betriebe zu unterstützen hat die Bundesregierung zwei neue Förderungen beschlossen, die ab sofort beantragt werden können. Es handelt sich dabei um den Umsatzersatz und den Fixkostenzuschuss 2. Siehe dazu auch die Informationen unter folgenden Links: 

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html 

https://news.wko.at/news/wien/Alle-Infos-zum-Umsatzersatz.html 

Der Umsatzersatz kann über Finanz-Online von allen Unternehmen bentragt werden, die vom zweiten Lockdown direkt betroffen sind. Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vom November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze durch drei dividiert.

Der staatliche Umsatzersatz orientiert sich also am Vergleichsmonat November 2019.

  • Wenn das Unternehmen im November 2019 noch nicht existiert hat, dann kann auch ein Durchschnittsmonat des Jahre 2020 herangezogen werden. Somit steht der Umsatzersatz auch Start-ups zu.
  • Auch eine Höchstgrenze ist fixiert: Mehr als 800.000 Euro pro Unternehmen erlauben die Beihilfengrenzen der Europäischen Union nicht.

Erfreulich ist, dass andere Förderungen aus Fiskostenzuschuss 1 und 2 den Umsatzersatz nicht reduzieren. Der Umsatzersatz führt zu keine Umsatzsteuerpflicht, ist aber sehr wohl einkommenssteuerpflichtig.

Die Höhe des Umsatzersatzes richtet sich nach der Branche (ÖNACE Code) und beträgt zwischen 20% und 80%. Körpernahe Dienstleistungen erhalten 80%, der Handel kann zwischen 20% und 60% betragen. Eine Tabelle mit der Höhe des Umsatzersatzes nach Branche finden Sie hier: Tabelle.

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