Wann muss ich mich bei der SVS pflichtversichern?

  • Sozialversicherung © pixabay/Michael Schwarzenberger

Eine SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) - Versicherung hängt von der Art der Selbständigkeit und der Höhe des Jahresgewinns ab. Neue Selbständige und Kleinunternehmer*innen können von der Versicherungspflicht befreit sein. Sie können aber auch "hineinoptieren" um so in den Genuss einer vollen Sozialversicherung zu kommen. 

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen, d.h. jede Person muss in das Sozialversicherungsystem einzahlen, sobald gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherung umfasst dabei Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die Voraussetzungen und Ausnahmen werden wir uns im Folgenden ansehen.

Gewerbetreibende sind in Österreich automatisch bei der SVS pflichtversichert. Die Mindestbeiträge belaufen sich dabei auf monatlich EUR 156,32 und unfassen die Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung und die Selbständigenvorsorge. In der Krankenversicherung sind 6,8 %, in der Pensionsversicherung 18,5 % und in der Selbständigenvorsorge 1,53 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt monatlich € 10,42 (Wert 2021) - unabhängig von der Höhe der Beitragsgrundlage.

Empfehlung dazu das Infoblatt der Wirtschaftskammer unter folgendem Link

Gewerbetreibende können sich im Rahmen der Kleinstunternehmer*innenregelung von der Pflichtversicherung ausnehmen lassen. Bis zu einem Jahresumsatz von EUR 35.000,- und einem Jahresgewinn von EUR 5.710,32 (Wert 2021) besteht die Möglichkeit sich nur unfallsversichern zu lassen. Die Kosten belaufen sich dann auf lediglich EUR 10,42 pro Monat. Diese Variante empfehlen wir allerdings nur, wenn unsere Klient*innen auf anderem Wege versichert sind. 

Als neue Selbständige, das sind z.B. Vortragende, Künstler*innen, Sachverständige, Jounalist*innen oder auch Schriftsteller*innen, hat man keinen Gewerbeschein. Ob nun eine Versicherungspflicht besteht hängt vom Einkommen ab. Hier kommt auch wieder die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86 pro Monat (EUR 5.710,32 pro Jahr) zur Anwendung. Überschreitet der Jahresgewinn diese Grenze nicht, so besteht auch keine Versicherungspflicht und keine Verfplichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen.

Sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, muss die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheides erfolgen. Das ist deshalb wichtig, weil sonst, zusätzlich zu den Nachzahlungen, ein Strafzuschlag von 9,3% verrechnet wird. 

Sollten Sie Fragen dazu haben, wir informieren Sie gerne weiter!

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